Für die Kosten eines verordneten Medikamentes ist zwischen
Sach- und Geldleistungsberechtigen zu unterscheiden.
Sachleistungsberechtigte
Sachleistungsberechtigte Versicherte erhalten die benötigten
Medikamente grundsätzlich auf einem „Kassenrezept“ verordnet. Dabei müssen Sie für den Bezug jedes Heilmittels eine
Rezeptgebühr in der Höhe von EUR 6,10
entrichten. Das gilt für jede Originalpackung einer pharmazeutischen
Spezialität und für jede magistrale Zubereitung.
Die Rezeptgebühr wird zusammen mit den Kosten für das
Medikament von der Apotheke eingehoben und direkt mit der SVA verrechnet.
Während Vertragsärzte Heilmittel auf einem Kassenrezept
verordnen, dürfen dies Wahlärzte nur auf einem Privatrezept. Wurde Ihnen ein Medikament auf einem Privatrezept
verschrieben, kann das Privatrezept auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden. Dadurch
können Sie die verordneten Heilmittel in der Apotheke auf Rechnung der SVA
beziehen und haben in der Apotheke nur die Rezeptgebühr zu bezahlen. Nutzen Sie
diese Möglichkeit nicht, müssen Sie das Medikament zunächst selbst bezahlen. Sie
können dieses Rezept jedoch im Anschluss bei uns einreichen. Ihnen können dann
von uns 80 Prozent der Kosten abzüglich der EUR 6,10 Rezeptgebühr pro Packung rückerstattet
werden.
Bitte beachten Sie die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV) vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung:
- Auf Kosten der Sozialversicherung dürfen nicht alle in Österreich zugelassenen Medikamente verschrieben werden, sondern nur die im „Erstattungskodex“ angeführten.
- Für bestimmte Medikamente ist eine chefärztliche Bewilligung erforderlich. Diese muss der Arzt einholen, der das Medikament verschreibt.
- Auf einem Rezept sind bestimmte Abgabemengen zu beachten (in der Regel zwei Kleinpackungen oder eine Großpackung pro Medikament).
- Ein Medikament können Sie mit demselben Rezept nur einmal beziehen.
- Bei gleich wirksamen Medikamenten darf Ihr Arzt nur das ökonomisch günstigere verschreiben.
Das Rezept müssen Sie bei der Apotheke abgeben. Daher können
Sie nicht mehrmals ein auf einem Kassenrezept verordnetes Medikament beziehen.
In Sonderfällen ist ein wiederholter Bezug auch beim
Kassenrezept möglich (Repetaturvermerk notwendig!).
Geldleistungsberechtigte
Auch für Geldleistungsberechtigte können Medikamente auf Kassenrezept verordnet werden. Falls Ihr Arzt kein SVA-Vertragsarzt ist, stellt er ein Privatrezept aus.
Sofern auf dem Privatrezept keine bewilligungspflichtigen Medikamente verordnet sind, werden diese von Apotheken wie Kassenrezepte behandelt und Sie bezahlen lediglich die Rezeptgebühr von EUR 6,10 pro Packung.
Sie haben auch die Möglichkeit Privatrezepte in Ihrer SVA-Landesstelle in Kassenrezepte umwandeln zu lassen.
Für Geldleistungsberechtigte gelten die Richtlinien über
eine ökonomische Verschreibweise nicht, außer das Privatrezept wird auf ein
Kassenrezept umgeschrieben.
Wenn es die Behandlung erfordert, kann das Medikament
grundsätzlich bis zu sechsmal in den verbrauchsüblichen Abständen bezogen
werden.
Wann können Sie von der Rezeptgebühr befreit werden?
- Ausgleichszulagenbezieher: Sollten Sie Bezieher einer Ausgleichszulage sein, sind Sie automatisch, also ohne gesonderten Antrag, von der Rezeptgebühr befreit.
- Anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten: Sollten Sie an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten leiden, wird keine Rezeptgebühr eingehoben (z. B. HIV, Cholera).
- Besondere
soziale Schutzbedürftigkeit
Darüber hinaus können Sie bei Vorliegen von „besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit“
von der Rezeptgebühr befreit werden. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn das
monatliche Nettoeinkommen EUR 933,06 nicht übersteigt. Für Ehepaare bzw. Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt
beläuft sich die Einkommensgrenze auf EUR 1.398,97.
Haben Sie infolge Krankheit oder Gebrechen
überdurchschnittliche Ausgaben zu tragen, erhöht sich diese Einkommensgrenze um
15 Prozent.
Haben Sie Kinder, so wird die jeweilige Einkommensgrenze pro
Kind um EUR 143,97 angehoben, sofern deren
Nettoeinkommen unter EUR 343,19 liegt.
Leben in Ihrem gemeinsamen Haushalt Personen mit eigenem
Einkommen, so muss dieses Einkommen berücksichtigt werden.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr wird grundsätzlich
befristet festgestellt.
- Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze: Sollten Sie pro Kalenderjahr die gesetzlich festgelegte Rezeptgebührenobergrenze (das sind zwei Prozent des jeweiligen Jahresnettoeinkommens) erreichen, wird keine Rezeptgebühr mehr eingehoben.
Rechts in der Linkbox finden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Rezeptgebühr.
Welche Präparate können nicht auf Kosten der SVA bezogen werden?
- Medizinalweine und weinhaltige Zubereitungen
- Mineral- und andere Wässer
- Badezusätze ohne nachgewiesene therapeutische Wirkung
- Kosmetika
- Mittel zur Entwöhnung vom Nikotingebrauch
- Aktivierungs- und Revitalisierungsmittel
- Potenzmittel
- Arzneimittel zur Empfängnisverhütung
- Arzneimittel für die körperliche Hygiene
- Arzneimittel zur Unterstützung von gewichtsreduzierenden Maßnahmen (z. B. Appetitzügler)
- etc.