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Kinderzuschuss
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Zu Eigenpensionen gebührt für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten ein Kinderzuschuss. Er wird für ein und dasselbe Kind aber nur einmal gewährt.


Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind monatlich EUR 29,07; er gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen.

Als Kinder gelten
  • eheliche, uneheliche (Vaterschaftsnachweis bei männlichen Pensionisten erforderlich), legitimierte Kinder und Wahlkinder,
  • Stiefkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben und
  • Enkelkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben, gegenüber der Pensionistin/dem Pensionisten unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.

Der Kinderzuschuss gebührt grundsätzlich bis zum
18. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus über Antrag
  • bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum
    27. Lebensjahr)
  • für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland (maximal bis zum 27. Lebensjahr)  oder
  • bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.
Zuletzt aktualisiert am 05. März 2013
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