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Herzlich willkommen beim SVA-Beitragsrechner!
Dieser Rechner soll Ihnen helfen, Ihre endgültigen Beiträge zur GSVG- bzw. FSVG-Pflichtversicherung zu berechnen. So können Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen richtig einschätzen und rechtzeitig vorsorgen.

Grundsätzlich sehen die gesetzlichen Bestimmungen für Selbständige eine vorläufige und eine endgültige Beitragsgrundlage vor. Die Beiträge zur Pflichtversicherung werden zunächst immer in einer vorläufigen Höhe vorgeschrieben. Erst wenn es einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gibt, wird ein Beitragsjahr endgültig abgerechnet. Dadurch kann es zu beträchtlichen Nachforderungen kommen.


Tastatur_182 Eine Berechnung von Beiträgen bei Mehrfachversicherung oder bei Vorliegen einer vorläufigen Beitragsgrundlage ist nicht möglich. Auch die Beiträge zur Selbständigenvorsorge (1,53 % der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung) können mit diesem Beitragsrechner nicht berechnet werden, da diese nicht nachbemessen werden. Die von der SVA eingehobenen Unfallversicherungsbeiträge werden ebenfalls nicht berücksichtigt, weil es sich bei diesen um einkommensunabhängige, fixe Monatsbeiträge handelt.

Sollten Sie zu den Selbständigenvorsorge- oder Unfallversicherungsbeiträgen Fragen haben, so wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihre SVA-Landesstelle! 


Der SVA-Beitragsrechner ist einfach in der Bedienung. Sie geben die Daten ein, den Rest erledigt unser Service! Damit Sie zu einem aussagekräftigen Ergebnis kommen, sind einige Grundkenntnisse der Beitragsberechnung nötig; hier das Wichtigste in aller Kürze: 



Endgültige Beitragsgrundlage

Sie wird festgestellt, sobald der Einkommensnachweis/ Einkommensteuerbescheid für das Beitragsjahr vorliegt. Zu den Einkünften aus der versicherten Tätigkeit werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Das Ergebnis wird durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit dividiert.


Nachbemessung

So nennt man den Vorgang der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage und die dadurch eintretenden Änderungen gegenüber den vorläufigen Beiträgen. Die Nachbemessung kann eine Beitragsnachbelastung oder eine Gutschrift bewirken. Nachbelastungen müssen bei aufrechter Pflichtversicherung nicht in einem Betrag gezahlt werden, sondern werden in vier Teilbeträgen fällig gestellt.


Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen

Die Beitragsgrundlage muss zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage liegen. Die Mindestbeitragsgrundlage ist je nach Versichertengruppe, Versicherungszweig und Dauer der Versicherung verschieden hoch, die Höchstbeitragsgrundlage ist für alle Versicherten gleich.          

 

Vorläufige Beitragsgrundlage

Bei laufend Versicherten wird die vorläufige Beitragsgrundlage grundsätzlich aus der endgültigen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres abgeleitet. Bei Versicherungsneuzugängern ist dieser Rückgriff nicht möglich, es kommt die jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung.



B I T T E   B E A C H T E N   S I E : gepunktete schwarze linie
Für eine korrekte Berechnung der Pflichtversicherungsbeiträge ist eine Vielzahl von Daten erforderlich, die ermittelten Ergebnisse sind daher unverbindlich!
 

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