
Ab 1. Jänner 2008 ist die soziale Absicherung der Unternehmer noch umfassender. Die durch die Absenkung des Krankenversicherungsbeitrages von 9,1 auf 7,65 Prozent frei werdenden Mittel werden aufgrund des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG) in eine Vorsorgekasse eingezahlt. Diese Beiträge führen z. B. bei Einstellung der selbständigen Tätigkeit oder Antritt der Pension zu einer mit der „Abfertigung neu“ für Dienstnehmer vergleichbaren Leistung.
Die SVA hebt die Vorsorgebeiträge ein. Die Auszahlung der Leistung ist Aufgabe der jeweiligen Vorsorgekasse.
Für Gewerbetreibende, -Gesellschafter und neue Selbständige, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind, ist die Selbständigenvorsorge verpflichtend.
Ausgenommen sind nur:
- Opting in-Krankenversicherte
- von der Krankenversicherung aufgrund des Opting out grundsätzlich ausgenommene, aber nach den §§ 14a, b GSVG doch krankenversicherte Freiberufler.
Der Selbständigenvorsorge freiwillig beitreten können nach dem FSVG oder nach dem GSVG pensionsversicherte Freiberufler, die von der GSVG-Krankenversicherung aufgrund des Opting out der Berufsgruppe ausgenommen sind oder aufgrund von Übergangsbestimmungen noch immer nach dem ASVG krankenversichert sind (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte). Der Beitritt muss innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Pensionsversicherung durch Abschluss eines Beitrittsvertrages mit einer Vorsorgekasse erfolgen. Ein Widerruf der freiwilligen Entscheidung ist nicht möglich.
Im Pflichtmodell müssen die Versicherten für die Dauer der GSVG-Krankenversicherung 1,53 Prozent der (vorläufigen) Beitragsgrundlage als monatlichen Vorsorgebeitrag bezahlen. Im freiwilligen Modell macht der Beitrag 1,53 Prozent der (vorläufigen) Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung aus, Beitragspflicht besteht für die Dauer der Pensionsversicherung.
Die Beiträge werden von der SVA vorgeschrieben, eingehoben und an die jeweilige Vorsorgekasse überwiesen, von der die Beiträge veranlagt werden.
Mehrfache Beitragsleistung
Auch wenn ein Unternehmer gleichzeitig Dienstnehmer ist, sind die Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu zahlen. Freiberufler können sich für eine zusätzliche Beitragszahlung entscheiden. In diesem Fall werden die Beiträge ebenfalls von der für die Kranken- bzw. Pensionsversicherungsbeiträge maßgeblichen (Differenz)Beitragsgrundlage berechnet.
Im Pflichtmodell muss der Versicherte binnen 6 Monaten ab Beginn der Beitragspflicht eine Vorsorgekasse auswählen und einen Beitrittsvertrag abschließen. 9 Vorsorgekassen stehen zur Auswahl. Die Wahl wird in erster Linie von der Anlagestrategie der einzelnen Kassen und von der Höhe der zu erwartenden Leistung abhängen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie ausschließlich bei den Vorsorgekassen. Hat sich der Versicherte als Dienstgeber hinsichtlich seiner Dienstnehmer schon für eine Vorsorgekasse entschieden, ist er für seine Person auch an diese Kasse gebunden.
Wird die Wahl der Kasse nicht rechtzeitig getroffen, wird der Versicherte einer Kasse zugewiesen.
Leistungsanspruch besteht, wenn Beiträge für mindestens 3 Jahre bezahlt wurden und die Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren erloschen oder ruhend gemeldet ist bzw. die betriebliche Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren eingestellt ist.
Unabhängig von diesen Voraussetzungen fällt die Leistung jedenfalls bei Antritt der gesetzlichen Pension oder 5 Jahre nach Ende der letzten Beitragspflicht nach dem BMSVG an.
Die Leistungshöhe hängt von der Höhe der Beiträge und vom Veranlagungserfolg der Kasse ab. Die Vorsorgekassen informieren die Versicherten jährlich über den aktuellen Kontostand.
Über die Leistung kann in verschiedener Form verfügt werden. Neben der Auszahlung als Einmalbetrag kommt die Übertragung an eine neue Vorsorgekasse (z. B. bei Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die selbständige Tätigkeit - Rucksackprinzip) oder an eine Pensionskasse bzw. eine Pensionszusatzversicherung (als Einmalprämie für eine Zusatzpension) in Betracht. Durch die Übertragung an eine Pensionskasse oder eine Privatversicherung kann eine Auszahlung als monatliche Rente bewirkt werden.
Zur Abschätzung der Leistung aus der neuen Selbständigenvorsorge hat die SVA einen Vorsorgerechner entwickelt.
Ansprüche nach Mehrfachversicherung
Bei gleichzeitig oder hintereinander ausgeübten unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten werden die Leistungsansprüche aus der Selbständigenvorsorge bzw. aus der Mitarbeitervorsorge unabhängig voneinander geprüft. Anwartschaftszeiten werden nicht zusammengerechnet.
Die Vorsorgebeiträge sind Betriebsausgaben. Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei. Die Auszahlung der Leistung als Einmalbetrag ist mit 6 Prozent steuerbegünstigt, die Auszahlung als Rente überhaupt steuerfrei.