Versicherungsbeiträge
Die Beiträge zur GSVG- und FSVG-Pflichtversicherung sind von der Art der Beitragsbemessung (vorläufig oder endgültig), der Höhe der Einkünfte, der Dauer der Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Veranlagungsjahr sowie der Höhe des Beitragssatzes abhängig.
| Gesetz und Versicherungszweig | Prozentsatz |
|---|---|
| GSVG-Pensionsversicherung | 18,50 Prozent |
|
GSVG-Krankenversicherung |
7,65 Prozent |
| FSVG-Pensionsversicherung | 20 Prozent |
Für die Beitragsbemessung wird der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid benötigt. Sind in den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb Einkünfte enthalten, die auf einer nicht nach dem GSVG/FSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit beruhen, dann ersuchen wir Sie, dies Ihrer SVA-Landesstelle schriftlich bekanntzugeben und entsprechende Nachweise beizulegen. Nur so kann eine korrekte Beitragsbemessung durchgeführt werden.
Grundsätzlich erhält die SVA von der Finanzbehörde die Daten der Einkommensteuerbescheide und führt auf Basis dieser die Beitragsbemessung durch.
Zuletzt aktualisiert am
09. Jänner 2013
