
Der Gesetzgeber ist mit der 1997 beschlossenen Sozialnovelle vom Prinzip abgewichen, wonach nur bestimmte Berufsgruppen sozialversichert sind. Seit 1998 gehören alle Menschen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erzielen, zur gewerblichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits pflichtversichert sind.
Als Freiberufler gelten beispielsweise Aufsichtsratsmitglieder, Dentisten, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (ohne Mitgliedschaft zur Wirtschaftsakmmer), Journalisten, Kolporteure, Krankenpfleger, Kunstschaffende, selbständige Lehrer, Schilehrer, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder.
Voraussetzung für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Einkünften über einem bestimmten Grenzbetrag.
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- Versicherungsgrenze I: EUR 6.453,36
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine der im nächsten Absatz genannten Bezüge vorliegen.
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- Versicherungsgrenze II: EUR 4.641,60
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine Pension, ein Ruhe-/Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird. |
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Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt (z.B. Gewerbetreibender).
Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte tatsächlich unter der Versicherungsgrenze liegen.
Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge ist vorzuschreiben, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht während des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wurde oder der SVA bekannt gegeben wurde, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und letzlich (laut Einkommensteuerbescheid) aber tatsächlich höhere Einkünfte vorliegen.
Liegt das Einkommen unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze, so kann über Antrag eine Einbeziehung in die Kranken- und Unfallversicherung erfolgen. Die Ausnahme von der Pensionsversicherung bleibt jedoch bestehen.
Wurde vorab eine Erklärung abgeben, dass das Einkommen über der Versicherungsgrenze liegen wird, beginnt die Pflichtversicherung spätestens mit Abgabe der Erklärung. Für die davor liegenden Zeiträume der selbständigen Tätigkeit kann der Eintritt der Pflichtversicherung prinzipiell erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft werden.
Wird nicht vorab erklärt, dass das Einkommen über der Versicherungsgrenze liegen wird, kann die Pflichtversicherung erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden.
In diesen Fällen beginnt die Pflichtversicherung mit dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Beginnes der selbständigen Tätigkeit, sonst mit dem jeweiligen Jahresersten.
Wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gemeldet und erlangt die SVA erst im Zuge der Übermittlung der Einkommensdaten durch die Finanzbehörde Kenntnis vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und eines Einkommens über der Versicherungsgrenze, so wird für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung grundsätzlich vom 1. Jänner bis 31. Dezember festgestellt.
Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
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- Nichterreichen der Versicherungsgrenzen
Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit wurde gemeldet, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit übersteigen jedoch nicht die Versicherungsgrenze von EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.641,60.
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- Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit
Besteht aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit die Mitgliedschaft zu einer gesetzlichen Interessenvertretung, und wird die Anzeige des Ruhens von dieser bestätigt, so besteht für den Zeitraum des Ruhens keine Pflichtversicherung. Bei einer Ruhendmeldung kann die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend festgestellt werden. Eine rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung ist jedoch in jenem Versicherungszweig ausgeschlossen, in dem bereits Leistungen bezogen wurden. Außerdem kann in der Krankenversicherung Formalversicherung eintreten.
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Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wird festgestellt, wenn am 1. Jänner 1998 das 55. Lebensjahr vollendet war.
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Für Dentisten, Kunstschaffende, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker bestehen Sonderregelungen.
Zuletzt aktualisiert am
29. November 2012