Tierärzte
Wurde die Tätigkeit als Tierarzt vor dem 1. Jänner 2000 aufgenommen und wird diese ohne Unterbrechung nach wie vor ausgeübt, so besteht nur die Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Kranken- und Unfallversicherung ist in diesem Fall weiterhin im ASVG festzustellen. Daher ist für diese Versicherungszweige die Gebietskrankenkasse zuständig.
Hat die Tätigkeit als Tierarzt am 1. Jänner 2000 oder später begonnen, dann ist nur die Pensions- und Unfallversicherung verpflichtend, sofern das versicherungspflichtige Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigt.
In der Krankenversicherung besteht zwar ebenfalls eine Verpflichtung für einen Krankenversicherungsschutz. Dabei kann jedoch aus mehreren Möglichkeiten ausgewählt werden.
Neben der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit ist der Bestand der GSVG-Pflichtversicherung auch von der Einkommenshöhe abhängig. Es gibt zwei Versicherungsgrenzen:
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Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt (z.B. Gewerbetreibender).
Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte tatsächlich unter der Versicherungsgrenze liegen.
Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge ist vorzuschreiben, wenn die Aufnahme der Tätigkeit als Tierarzt nicht während des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wurde oder der SVA bekannt gegeben wurde, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und letzlich (laut Einkommensteuerbescheid) aber tatsächlich höhere Einkünfte vorliegen.
Beginn der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag, ab dem die Befugnis zur Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit besteht.
Ende der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten nach dem Wegfall der Befugnis zur Ausübung der tieräztlichen Tätigkeit.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
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Zuletzt aktualisiert am
19. Dezember 2012
