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Tierärzte
Kätzchen Selbständige Mitglieder der Kammer der Tierärzte können bzw. müssen in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung versichert sein. Die Beurteilung, in welcher Sparte Pflichtversicherung besteht, hängt vom Zeitpunkt der Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit ab.

Wurde die Tätigkeit als Tierarzt vor dem 1. Jänner 2000 aufgenommen und wird diese ohne Unterbrechung nach wie vor ausgeübt, so besteht nur die Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Kranken- und Unfallversicherung ist in diesem Fall weiterhin im ASVG festzustellen. Daher ist für diese Versicherungszweige die Gebietskrankenkasse zuständig.

Hat die Tätigkeit als Tierarzt am 1. Jänner 2000 oder später begonnen, dann ist nur die Pensions- und Unfallversicherung verpflichtend, sofern das versicherungspflichtige Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigt.

In der Krankenversicherung besteht zwar ebenfalls eine Verpflichtung für einen Krankenversicherungsschutz. Dabei kann jedoch aus mehreren Möglichkeiten ausgewählt werden.


Neben der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit ist der Bestand der GSVG-Pflichtversicherung auch von der Einkommenshöhe abhängig. Es gibt zwei Versicherungsgrenzen:

 Versicherungsgrenze I: EUR 6.453,36
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine der im nächsten Absatz genannten Bezüge vorliegen
 Versicherungsgrenze II: EUR 4.641,60
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine Pension, ein Ruhe-/Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird.

Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt (z.B. Gewerbetreibender).

Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte tatsächlich unter der Versicherungsgrenze liegen.

Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge ist vorzuschreiben, wenn die Aufnahme der Tätigkeit als Tierarzt nicht während des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wurde oder der SVA bekannt gegeben wurde, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und letzlich (laut Einkommensteuerbescheid) aber tatsächlich höhere Einkünfte vorliegen.

Beginn der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag, ab dem die Befugnis zur Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit besteht.

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Ende der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten nach dem Wegfall der Befugnis zur Ausübung der tieräztlichen Tätigkeit.
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Ausnahmen von der Pflichtversicherung

 

Nichterreichen der Versicherungsgrenzen
Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit wurde gemeldet, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit übersteigen jedoch nicht die Versicherungsgrenze von EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.641,60

 

  

Ruhen der tierärztlichen Tätigkeit
Bei der Tierärztekammer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die tierärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird, das Ruhen bzw. die Schließung der Praxis anzuzeigen. Für den Zeitraum des Ruhens besteht keine Pflichtversicherung. Bei einer rückwirkenden Ruhendmeldung kann die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend festgestellt werden. Eine rückwirkende Ausnahme ist jedoch in jenem Versicherungszweig ausgeschlossen, in dem bereits Leistungen bezogen wurden.

 

  Altersausnahme
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2000 wird festgestellt, wenn am 1. Jänner 1998 eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt das 55. Lebensjahr vollendet hat und am 31. Dezember 1997 keine GSVG-Pflichtversicherung aufgrund der Berufsbefugnis als Tierarzt bestanden hat.
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Zuletzt aktualisiert am 19. Dezember 2012
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