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Gewerbetreibende
Tischlerei Gewerbetreibende sind als Mitglieder der Wirtschaftskammer in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert. Außerdem besteht Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Die SVA wird nach Ausstellung des Gewerbescheines oder der gewerberechtlichen Bewilligung durch die Gewerbebehörde von der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit informiert. Anhand dieser Information wird (meistens rückwirkend) die Pflichtversicherung festgestellt.

Beginn der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Gewerbeberechtigung bzw. die gewerberechtliche Bewilligung ausgeübt werden darf.

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Ende der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung endet grundsätzlich am Letzten des Monats, in dem die Gewerbeberechtigung zurückgelegt wird bzw. die gewerberechtliche Bewilligung erlischt.
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Ausnahmen von der Pflichtversicherung

  • Ruhen der Gewerbeberechtigung
Bei der Wirtschaftskammer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gewerbe nicht ausgeübt wird, das Ruhen des Gewerbes anzuzeigen. Für den Zeitraum des Ruhens besteht keine Pflichtversicherung. Bei einer rückwirkenden Ruhendmeldung kann die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend festgestellt werden. Eine rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung ist jedoch in jenem Versicherungszweig ausgeschlossen, in dem bereits Leistungen bezogen wurden. Außerdem kann in der Krankenversicherung Formalversicherung eintreten.

  • Kleinunternehmerregelung

Wird glaubhaft gemacht, dass die Umsätze aus der nach dem GSVG oder FSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit den Grenzbetrag von jährlich EUR 30.000,00 sowie die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit den Betrag von jährlich EUR 4.395,96 nicht übersteigen, so kann die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragt werden, sofern

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

Bei einem rückwirkenden Ausnahmeantrag kann in der Krankenversicherung eine Formalversicherung eintreten.

Im Nachhinein wird die Erfüllung der Voraussetzungen anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Dabei kann es zu einer nicht unerheblichen Beitragsnachbelastung kommen.

Bitte beachten Sie:
Durch die Ausnahme von der Pflichtversicherung werden keine Pensionsversicherungszeiten erworben und es ist
ein Krankenversicherungsschutz nicht gegeben.

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