
Gewerbetreibende sind als Mitglieder der Wirtschaftskammer in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert. Außerdem besteht Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Die SVA wird nach Ausstellung des Gewerbescheines oder der gewerberechtlichen Bewilligung durch die Gewerbebehörde von der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit informiert. Anhand dieser Information wird (meistens rückwirkend) die Pflichtversicherung festgestellt.
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Gewerbeberechtigung bzw. die gewerberechtliche Bewilligung ausgeübt werden darf.
Die Pflichtversicherung endet grundsätzlich am Letzten des Monats, in dem die Gewerbeberechtigung zurückgelegt wird bzw. die gewerberechtliche Bewilligung erlischt.