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Kunstschaffende
Gemäldeausschnitt Freiberuflich tätige Künstler sind seit dem 1. Jänner 2001 nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert sowie nach dem ASVG unfallversichert. Davor bestand nur für freiberuflich tätige bildende Künstler eine GSVG-Pensionsversicherung bzw. ASVG-Kranken- und Unfallversicherung. Artisten, Musiker und Kabarettisten waren im ASVG vollversichert.

Die Beurteilung, in welcher Sparte Pflichtversicherung bei der SVA nach dem GSVG bzw. bei der Gebietskrankenkasse nach dem ASVG besteht, hängt vom Zeitpunkt der Aufnahme und der Art der künstlerischen Tätigkeit ab.

Wurde die Tätigkeit als bildender Künstler, Artist, Musiker oder Kabarettist vor dem 1. Jänner 2001 aufgenommen und wird diese ohne Unterbrechung nach wie vor ausgeübt, so besteht nur die Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Kranken- und Unfallversicherung wurden im ASVG festgestellt. Daher ist für diese Versicherungszweige die Gebietskrankenkasse zuständig.

Hat die Tätigkeit als Kunstschaffender (ungeachtet der Art der künstlerischen Tätigkeit) am 1. Jänner 2001 oder später begonnen, dann wird die Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung von der SVA festgestellt.

Voraussetzung für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung ist seit dem Jahr 2001 neben der Ausübung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit die Höhe der Einkünfte. Diese müssen über einem bestimmten Grenzbetrag liegen.

Es gibt zwei Versicherungsgrenzen:
  • Versicherungsgrenze I: EUR 6.453,36
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine der im nächsten Absatz genannten Bezüge vorliegen.
  • Versicherungsgrenze II: EUR 4.641,60
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine Pension, ein Ruhe-/Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird.

Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt (z.B. Gewerbetreibender).

Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte tatsächlich unter der Versicherungsgrenze liegen.

Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge ist vorzuschreiben, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht während des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wurde oder der SVA bekannt gegeben wurde, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und letzlich (laut Einkommensteuerbescheid) aber tatsächlich höhere Einkünfte vorliegen.

Opting in

Liegt das Einkommen unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze, so kann über Antrag eine Einbeziehung in die Kranken- und Unfallversicherung erfolgen. Die Ausnahme von der Pensionsversicherung bleibt jedoch bestehen.

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Beginn der Pflichtversicherung

Wurde vorab eine Erklärung abgeben, dass das Einkommen über der Versicherungsgrenze liegen wird, beginnt die Pflichtversicherung spätestens mit Abgabe der Erklärung. Für die davor liegenden Zeiträume der selbständigen Tätigkeit kann der Eintritt der Pflichtversicherung prinzipiell erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft werden.

Wird nicht vorab erklärt, dass das Einkommen über der Versicherungsgrenze liegen wird, kann die Pflichtversicherung erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden.
In diesen Fällen beginnt die Pflichtversicherung mit dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Beginnes der selbständigen Tätigkeit, sonst mit dem jeweiligen Jahresersten.

Wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gemeldet und erlangt die SVA erst im Zuge der Übermittlung der Einkommensdaten durch die Finanzbehörde Kenntnis vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und eines Einkommens über der Versicherungsgrenze, so wird für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung grundsätzlich vom 1. Jänner bis 31. Dezember festgestellt.
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Ende der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten nach Aufgabe der künstlerischen Tätigkeit.
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Ausnahmen/Befreiung von der Pflichtversicherung

  • Nichterreichen der Versicherungsgrenzen
Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit wurde gemeldet, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit übersteigen jedoch nicht die Versicherungsgrenze von EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.641,60.
  • Ruhendmeldung
Ab 01.01.2011 können selbständig tätige Künstler, die als neue Selbständige nach dem GSVG pflichtversichert sind, ihre Tätigkeit ruhend melden, wenn und solange sie diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben. Das Ruhen führt zur Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung, die (nur) dann festzustellen ist, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich auf der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beruht.

Das Ruhen ist beim Künstler-Sozialversicherungsfonds  (KSVF) zu melden.
Im Zuge der Ruhendmeldung muss vom KSVF beurteilt werden, ob es sich bei der Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) handelt.
Wurde die„KünstlerInneneigenschaft“ bereits durch den Fonds im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Zuschüssen zu den Sozialversicherungsbeiträgen festgestellt, entfällt dieser Verfahrensschritt.
Bei Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit wird die Meldung des Ruhens der SVA übermittelt.

Das Ruhen wird nach dem K-SVFG mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist.

Während der Ausnahme von der GSVG-Pensionsversicherung ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe möglich, sofern auch alle anderen Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.

Die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Tätigkeit ist ebenfalls dem KSVF zu melden und führt zum neuerlichen Beginn der GSVG-Pflichtversicherung.
  • Altersausnahme
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2001 wird festgestellt, wenn am 1. Jänner 2001 ein Kunstschaffender bzw. eine Kunstschaffende das 55. Lebensjahr vollendet hat. Bestand allerdings am 31. Dezember 2000 als bildender Künstler eine GSVG-Pflichtversicherung bzw. als Musiker, Artist oder Kabarettist eine ASVG-Pflichtversicherung, dann ist eine Altersausnahme nicht möglich.

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Servicezentrum für Kunstschaffende

Ab 01.01.2011 wird die Betreuung der Kunstschaffenden in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen verbessert!

Die SVA bildet in jeder Landesstelle ein Servicezentrum für Kunstschaffende – dort stehen die für die Kundenbetreuung zuständigen Mitarbeiter der SVA-Landesstellen als zentrale Anlaufstelle für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Adresse und Öffnungszeiten Ihrer Landesstelle finden Sie hier:
>> SVA-Landestellen


Das Spektrum der möglichen Themen umfasst:
  • Bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen – bei welchem Träger sind sie versichert, nach welchem Gesetz etc.
  • Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aller Art aus der Sozialversicherung (z.B. Pensionen, Wochengeld, Krankengeld etc.)
  • Grundsätzliche Fragen des Meldeverfahrens, z.B. Meldepflicht und –verfahren bei selbständiger bzw. unselbständiger Tätigkeit
  • Allgemeine Fragen des Verfahrens vor den Versicherungsträgern und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)

Des Weiteren werden in den Servicezentren auch auf den Bereich der Sozialversicherung bezogene Anträge aller Art entgegen genommen und, sofern die SVA nicht selbst zuständig ist, an die zuständigen Versicherungsträger zur Erledigung weitergeleitet – z.B. Pensionsanträge.

Auch Anträge nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, z.B. auf Gewährung von Beitragszuschüssen, werden gerne entgegen genommen und an den KSVF weitergeleitet.

Die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Versicherungsträger inklusive Arbeitsmarktservice (AMS) und KSVF bleiben aber unverändert.

Achtung: Anträge auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen weiterhin direkt beim AMS gestellt werden!



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Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen


Der Künstler-Sozialversicherungsfonds leistet unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen selbständig erwerbstätiger Künstler und Künstlerinnen, die aufgrund der Ausübung der Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind.
Nähere Auskünfte zu den Beitragszuschüssen erhalten Sie vom

Künstler-Sozialversicherungsfonds
Goethegasse 1, Stiege 2, 4. Stock
1010 Wien
Tel. +43 1 586 71 85, Fax +43 1 586 71 85 - 7959
E-Mail: office@ksvf.at


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Zuletzt aktualisiert am 19. Dezember 2012
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